Berufsrecht Pflege: Was du wissen musst

Als Pflegefachperson trägst du grosse Verantwortung. Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) regelt seit 2020 schweizweit einheitlich, welche Rechte und Pflichten du hast. Hier erfährst du, was die Berufsausübungsbewilligung bedeutet, welche Berufspflichten gelten und was bei Pflichtverletzungen passiert.

Gesundheitsberufegesetz (GesBG)

Das GesBG ist seit dem 1. Februar 2020 in Kraft und regelt schweizweit einheitlich die Ausbildung, Berufsausübung und Berufspflichten für sieben Gesundheitsberufe:

  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Ergotherapeutin / Ergotherapeut
  • Hebamme
  • Ernährungsberaterin / Ernährungsberater
  • Optometristin / Optometrist
  • Osteopathin / Osteopath

Die Berufsausübungsbewilligung

Wenn du als Pflegefachperson in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten möchtest, brauchst du eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Das gilt, wenn du:

Wichtige Frist abgelaufen

Die Übergangsfrist für das GesBG ist am 1. Februar 2025 abgelaufen. Alle Pflegefachpersonen, die in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, müssen seither zwingend über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen.

Wann brauchst du keine Bewilligung?

Keine Berufsausübungsbewilligung brauchst du, wenn du unter der fachlichen Aufsicht einer anderen Pflegefachperson arbeitest, die selbst eine Bewilligung hat. Das ist typischerweise der Fall bei:

Die Berufspflichten nach GesBG

Das GesBG legt klare Berufspflichten fest. Diese gelten für alle Pflegefachpersonen, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig sind.

Sorgfaltspflicht

Alle Tätigkeiten müssen fachgerecht, sorgfältig und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeführt werden.

Dokumentationspflicht

Alle relevanten Massnahmen, Beobachtungen und Entscheidungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Schweigepflicht

Alle Informationen über Patientinnen und Patienten sind vertraulich zu behandeln. Ausnahmen nur bei gesetzlicher Pflicht oder Einwilligung.

Weiterbildungspflicht

Kontinuierliche Weiterbildung ist Pflicht (Art. 16 GesBG). Art und Umfang regeln die Kantone.

Aufklärungspflicht

Patientinnen und Patienten müssen verständlich über Massnahmen, Risiken und Alternativen informiert werden.

Mitwirkungspflicht

Zusammenarbeit mit anderen Fachpersonen zum Wohl der Patientinnen und Patienten ist verpflichtend.

Delegation und Verantwortung

Delegation bedeutet, dass eine Aufgabe von einer Person an eine andere übertragen wird. Im Pflegealltag kommt das häufig vor. Dabei gelten klare Regeln.

Grundsätze der Delegation

Achtung bei ärztlichen Verordnungen

Auch bei ärztlichen Verordnungen hast du eine Prüfpflicht. Bei offensichtlichen Fehlern oder Unklarheiten musst du nachfragen. Eine fehlerhafte ärztliche Verordnung entbindet dich nicht von deiner eigenen Verantwortung.

Disziplinarmassnahmen bei Pflichtverletzung

Bei Verletzung der Berufspflichten sieht das GesBG (Art. 19) verschiedene Sanktionen vor. Diese werden von den kantonalen Behörden verhängt.

Massnahme Beschreibung
Verwarnung Mündliche oder schriftliche Ermahnung bei leichten Verstössen
Verweis Formelle schriftliche Rüge, wird in der Personalakte vermerkt
Busse Geldstrafe bis zu CHF 20'000
Eingeschränkte Bewilligung Auflagen oder Einschränkungen der Berufsausübung
Berufsausübungsverbot Befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig

Ein Berufsausübungsverbot gilt nur für den Kanton, der es verhängt hat. Es wird jedoch im nationalen Gesundheitsberuferegister eingetragen und ist für andere Kantone einsehbar.

Haftung: Wer zahlt bei Fehlern?

Bei Fehlern in der Pflege können verschiedene Haftungsformen greifen. Als Pflegefachperson solltest du die Grundlagen kennen.

Zivilrechtliche Haftung

Bei einem Schaden kann der Patient oder die Patientin Schadenersatz fordern. In der Regel haftet der Arbeitgeber (Spital, Spitex) gegenüber Dritten. Der Arbeitgeber kann aber unter Umständen Rückgriff auf den Arbeitnehmer nehmen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

Strafrechtliche Haftung

Bei schweren Pflichtverletzungen können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, etwa bei:

Berufshaftpflichtversicherung

Wenn du selbstständig arbeitest oder in leitender Funktion tätig bist, empfiehlt sich eine Berufshaftpflichtversicherung. Der SBK bietet seinen Mitgliedern vergünstigte Konditionen an.

Wichtige Entwicklungen 2024/2025

2024

Direkte Abrechnung erweitert

Seit Juli 2024 können Pflegefachpersonen bestimmte Leistungen (a und c) ohne ärztliche Anordnung direkt abrechnen. Ein wichtiger Schritt für den eigenverantwortlichen Bereich der Pflege.

2025

Übergangsfrist GesBG abgelaufen

Seit 1. Februar 2025 ist die Berufsausübungsbewilligung für alle Pflegefachpersonen in eigener fachlicher Verantwortung obligatorisch.

2025

Nachträglicher Titelerwerb (NTE)

Die revidierte NTE-Verordnung ermöglicht es Pflegefachpersonen mit altrechtlichem Titel, den FH-Titel nachträglich zu erwerben.

2026

SBK-Strukturreform

Der SBK wird von 13 Sektionen zu einem nationalen Verband umstrukturiert (Projekt Futuro SBK).

Unterstützung durch den SBK

Der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) bietet seinen Mitgliedern umfassende Unterstützung in Rechtsfragen:

In der Region Basel ist der SBK Sektion Basel-Stadt/Basel-Landschaft (BSBL) dein Ansprechpartner.