Als Pflegefachperson trägst du grosse Verantwortung. Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) regelt seit 2020 schweizweit einheitlich, welche Rechte und Pflichten du hast. Hier erfährst du, was die Berufsausübungsbewilligung bedeutet, welche Berufspflichten gelten und was bei Pflichtverletzungen passiert.
Gesundheitsberufegesetz (GesBG)
Das GesBG ist seit dem 1. Februar 2020 in Kraft und regelt schweizweit einheitlich die Ausbildung, Berufsausübung und Berufspflichten für sieben Gesundheitsberufe:
- Pflegefachfrau / Pflegefachmann
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut
- Hebamme
- Ernährungsberaterin / Ernährungsberater
- Optometristin / Optometrist
- Osteopathin / Osteopath
Die Berufsausübungsbewilligung
Wenn du als Pflegefachperson in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten möchtest, brauchst du eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Das gilt, wenn du:
- Selbstständig tätig bist (z.B. freiberuflich, Spitex)
- Die abschliessende fachliche Verantwortung für deine Arbeit trägst
- Andere Mitarbeitende fachlich anleitest oder beaufsichtigst
Wichtige Frist abgelaufen
Die Übergangsfrist für das GesBG ist am 1. Februar 2025 abgelaufen. Alle Pflegefachpersonen, die in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, müssen seither zwingend über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen.
Wann brauchst du keine Bewilligung?
Keine Berufsausübungsbewilligung brauchst du, wenn du unter der fachlichen Aufsicht einer anderen Pflegefachperson arbeitest, die selbst eine Bewilligung hat. Das ist typischerweise der Fall bei:
- Anstellung im Spital unter Leitung einer Stationsleitung
- Arbeit als Pflegeassistentin unter Aufsicht
- Praktika und Ausbildungseinsätze
Die Berufspflichten nach GesBG
Das GesBG legt klare Berufspflichten fest. Diese gelten für alle Pflegefachpersonen, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig sind.
Sorgfaltspflicht
Alle Tätigkeiten müssen fachgerecht, sorgfältig und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeführt werden.
Dokumentationspflicht
Alle relevanten Massnahmen, Beobachtungen und Entscheidungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Schweigepflicht
Alle Informationen über Patientinnen und Patienten sind vertraulich zu behandeln. Ausnahmen nur bei gesetzlicher Pflicht oder Einwilligung.
Weiterbildungspflicht
Kontinuierliche Weiterbildung ist Pflicht (Art. 16 GesBG). Art und Umfang regeln die Kantone.
Aufklärungspflicht
Patientinnen und Patienten müssen verständlich über Massnahmen, Risiken und Alternativen informiert werden.
Mitwirkungspflicht
Zusammenarbeit mit anderen Fachpersonen zum Wohl der Patientinnen und Patienten ist verpflichtend.
Delegation und Verantwortung
Delegation bedeutet, dass eine Aufgabe von einer Person an eine andere übertragen wird. Im Pflegealltag kommt das häufig vor. Dabei gelten klare Regeln.
Grundsätze der Delegation
- Delegierende Verantwortung: Wer delegiert, muss prüfen, ob die empfangende Person die nötigen Kompetenzen hat.
- Übernahme-Verantwortung: Wer eine Aufgabe übernimmt, ist für die korrekte Ausführung verantwortlich.
- Rückfragepflicht: Bei Unklarheiten musst du nachfragen, bevor du eine Aufgabe ausführst.
- Ablehnungsrecht: Du darfst (und musst) Aufgaben ablehnen, für die du nicht qualifiziert bist.
Achtung bei ärztlichen Verordnungen
Auch bei ärztlichen Verordnungen hast du eine Prüfpflicht. Bei offensichtlichen Fehlern oder Unklarheiten musst du nachfragen. Eine fehlerhafte ärztliche Verordnung entbindet dich nicht von deiner eigenen Verantwortung.
Disziplinarmassnahmen bei Pflichtverletzung
Bei Verletzung der Berufspflichten sieht das GesBG (Art. 19) verschiedene Sanktionen vor. Diese werden von den kantonalen Behörden verhängt.
| Massnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Verwarnung | Mündliche oder schriftliche Ermahnung bei leichten Verstössen |
| Verweis | Formelle schriftliche Rüge, wird in der Personalakte vermerkt |
| Busse | Geldstrafe bis zu CHF 20'000 |
| Eingeschränkte Bewilligung | Auflagen oder Einschränkungen der Berufsausübung |
| Berufsausübungsverbot | Befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig |
Ein Berufsausübungsverbot gilt nur für den Kanton, der es verhängt hat. Es wird jedoch im nationalen Gesundheitsberuferegister eingetragen und ist für andere Kantone einsehbar.
Haftung: Wer zahlt bei Fehlern?
Bei Fehlern in der Pflege können verschiedene Haftungsformen greifen. Als Pflegefachperson solltest du die Grundlagen kennen.
Zivilrechtliche Haftung
Bei einem Schaden kann der Patient oder die Patientin Schadenersatz fordern. In der Regel haftet der Arbeitgeber (Spital, Spitex) gegenüber Dritten. Der Arbeitgeber kann aber unter Umständen Rückgriff auf den Arbeitnehmer nehmen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
Strafrechtliche Haftung
Bei schweren Pflichtverletzungen können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, etwa bei:
- Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
- Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)
- Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB)
Berufshaftpflichtversicherung
Wenn du selbstständig arbeitest oder in leitender Funktion tätig bist, empfiehlt sich eine Berufshaftpflichtversicherung. Der SBK bietet seinen Mitgliedern vergünstigte Konditionen an.
Wichtige Entwicklungen 2024/2025
Direkte Abrechnung erweitert
Seit Juli 2024 können Pflegefachpersonen bestimmte Leistungen (a und c) ohne ärztliche Anordnung direkt abrechnen. Ein wichtiger Schritt für den eigenverantwortlichen Bereich der Pflege.
Übergangsfrist GesBG abgelaufen
Seit 1. Februar 2025 ist die Berufsausübungsbewilligung für alle Pflegefachpersonen in eigener fachlicher Verantwortung obligatorisch.
Nachträglicher Titelerwerb (NTE)
Die revidierte NTE-Verordnung ermöglicht es Pflegefachpersonen mit altrechtlichem Titel, den FH-Titel nachträglich zu erwerben.
SBK-Strukturreform
Der SBK wird von 13 Sektionen zu einem nationalen Verband umstrukturiert (Projekt Futuro SBK).
Unterstützung durch den SBK
Der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) bietet seinen Mitgliedern umfassende Unterstützung in Rechtsfragen:
- Kostenlose Rechtsberatung in Berufs- und Arbeitsrechtsfragen
- Rechtliche Ersteinschätzung bei Konflikten am Arbeitsplatz
- Vergünstigte Berufshaftpflichtversicherung
- Informationen zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen
In der Region Basel ist der SBK Sektion Basel-Stadt/Basel-Landschaft (BSBL) dein Ansprechpartner.