Seit dem 1. Januar 2013 sind Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag im Schweizer Erwachsenenschutzrecht (Art. 360-373 ZGB) gesetzlich verankert. Diese Instrumente stärken die Selbstbestimmung: Jede Person kann festlegen, wer bei Urteilsunfähigkeit für sie entscheiden soll und welche medizinischen Massnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Als Pflegefachperson begegnest du diesen Dokumenten regelmässig.
Unterschied: Patientenverfügung vs. Vorsorgeauftrag
Beide Instrumente dienen der Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit, haben aber unterschiedliche Zwecke und Anwendungsbereiche.
Patientenverfügung
- Zweck Festlegung medizinischer Wünsche
- Inhalt Zustimmung/Ablehnung von Behandlungen, Vertretungsperson für medizinische Entscheidungen
- Wirkung Direkt verbindlich für das Behandlungsteam
- Gültigkeit Bei Urteilsunfähigkeit im medizinischen Kontext
- Form Schriftlich, datiert, eigenhändig unterschrieben
- Rechtsgrundlage Art. 370-373 ZGB
Vorsorgeauftrag
- Zweck Umfassende Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
- Inhalt Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsvertretung
- Wirkung Wirksam nach Validierung durch KESB
- Gültigkeit Bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit
- Form Vollständig eigenhändig geschrieben ODER notariell beurkundet
- Rechtsgrundlage Art. 360-369 ZGB
Kombination sinnvoll
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag ergänzen sich. Die Patientenverfügung regelt spezifisch medizinische Fragen, der Vorsorgeauftrag deckt alle anderen Lebensbereiche ab. Viele Menschen haben beides.
Die Patientenverfügung im Detail
Eine Patientenverfügung enthält die Anweisungen einer urteilsfähigen Person für medizinische Massnahmen, falls sie dereinst urteilsunfähig werden sollte. Sie kann auch eine Vertretungsperson bezeichnen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit dem Behandlungsteam die konkreten Behandlungsentscheidungen bespricht.
Typische Inhalte
- Zustimmung oder Ablehnung von lebensverlängernden Massnahmen
- Wünsche bezüglich Reanimation (REA-Status)
- Einstellung zu künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
- Wünsche bezüglich Schmerztherapie und Palliative Care
- Haltung zu Organspende
- Bezeichnung einer Vertretungsperson für medizinische Entscheidungen
- Persönliche Werte und Lebenseinstellung als Interpretationshilfe
Formvorschriften (Art. 371 ZGB)
Die Patientenverfügung muss schriftlich errichtet, datiert und eigenhändig unterzeichnet sein. Eine vollständig eigenhändige Niederschrift ist nicht erforderlich. Vorgedruckte Formulare sind zulässig, aber die Unterschrift muss von Hand erfolgen.
Empfehlung: Das Datum sollte aktuell sein. Eine regelmässige Überprüfung (z.B. alle 2 Jahre) zeigt, dass die Verfügung dem aktuellen Willen entspricht.
Voraussetzungen für Gültigkeit
- Verfasser war zum Zeitpunkt der Erstellung urteilsfähig
- Dokument ist schriftlich verfasst
- Dokument trägt ein Datum
- Dokument ist eigenhändig unterschrieben
- Inhalt ist auf die aktuelle Situation anwendbar
- Es gibt keine Hinweise auf Willensmängel (Zwang, Irrtum)
⚠ Verbindlichkeit ist nicht absolut
Das Behandlungsteam muss die Patientenverfügung befolgen, sofern sie auf die konkrete Situation anwendbar ist und keine Hinweise bestehen, dass sie nicht mehr dem aktuellen Willen entspricht. Bei Zweifeln an der Gültigkeit oder Auslegung ist eine ethische Fallbesprechung angezeigt.
Der Vorsorgeauftrag im Detail
Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es, eine oder mehrere Personen zu beauftragen, bei Urteilsunfähigkeit für einen zu handeln. Der Auftrag kann drei Bereiche umfassen:
- Personensorge: Entscheidungen über Wohnort, Betreuung, Pflege, Alltag
- Vermögenssorge: Verwaltung von Vermögen, Bezahlen von Rechnungen, Steuern
- Vertretung im Rechtsverkehr: Gegenüber Behörden, Versicherungen, Gerichten
Strenge Formvorschriften (Art. 361 ZGB)
Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben werden, ODER öffentlich beurkundet (beim Notar) werden.
Wichtig: Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Vorsorgeauftrag ist nicht gültig. Der gesamte Text muss von Hand geschrieben sein, oder es braucht eine notarielle Beurkundung.
Validierung durch die KESB
Wenn eine Person urteilsunfähig wird, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Sie kontrolliert:
- Die Formgültigkeit des Dokuments
- Ob der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Erstellung urteilsfähig war
- Ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist
Erst nach dieser Prüfung erklärt die KESB den Vorsorgeauftrag für wirksam (Validierung). Die beauftragte Person erhält eine Urkunde, die ihre Vertretungsmacht belegt.
Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
Wenn ein Patient urteilsunfähig ist und keine Patientenverfügung vorliegt oder diese die konkrete Situation nicht abdeckt, regelt Art. 378 ZGB, wer stellvertretend einwilligen darf. Die Vertretung erfolgt in einer festen Reihenfolge:
Vertretungskaskade (Art. 378 ZGB)
- In einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
- Beistand mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
- Ehepartner oder eingetragener Partner (bei gemeinsamem Haushalt oder regelmässigem Beistand)
- Person, die mit dem Patienten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm regelmässig Beistand leistet
- Nachkommen (Kinder), wenn sie regelmässig Beistand leisten
- Eltern, wenn sie regelmässig Beistand leisten
- Geschwister, wenn sie regelmässig Beistand leisten
Keine Vertretungsperson vorhanden?
Wenn keine Vertretungsperson vorhanden oder erreichbar ist, handelt das Behandlungsteam im mutmasslichen Interesse des Patienten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren gleichrangigen Vertretungspersonen oder zwischen Vertretung und Behandlungsteam entscheidet die KESB.
Praktischer Umgang im Pflegealltag
Als Pflegefachperson wirst du regelmässig mit Patientenverfügungen konfrontiert. Hier einige praktische Hinweise für den Alltag.
📋 Bei Eintritt abfragen
- Frage bei jedem Eintritt, ob eine Patientenverfügung existiert
- Frage nach dem Aufbewahrungsort (Original, Kopie, Versichertenkarte)
- Dokumentiere die Antwort in der Pflegedokumentation
- Informiere das ärztliche Team über das Vorhandensein einer Verfügung
📋 Patientenverfügung vorlegen lassen
- Bitte um eine Kopie für die Patientenakte
- Prüfe Datum und Unterschrift
- Frage nach der benannten Vertretungsperson und deren Kontaktdaten
- Kläre, ob der Inhalt noch dem aktuellen Willen entspricht
📋 Im Notfall
- Auf der Versichertenkarte kann der Ablageort vermerkt sein
- In Notfallsituationen muss schnell gehandelt werden, auch ohne Verfügung
- Der mutmassliche Wille und das Interesse des Patienten sind massgeblich
- Dokumentiere, welche Informationen verfügbar waren
⚠ Auslegungsfragen
Patientenverfügungen sind oft allgemein formuliert. Wenn unklar ist, ob die aktuelle Situation gemeint war, besprich dies mit dem ärztlichen Team und ziehe bei Bedarf die bezeichnete Vertretungsperson oder eine Ethikberatung hinzu.
Beratungsangebote in der Region Basel
Verschiedene Organisationen bieten Unterstützung bei der Erstellung von Patientenverfügungen und Vorsorgeaufträgen:
- Pro Senectute beider Basel: Beratung und Informationsveranstaltungen für ältere Menschen
- Schweizerisches Rotes Kreuz SRK: Beratung und standardisierte Formulare
- FMH/SAMW: Ärztliche Empfehlungen und Gesprächsführung
- Caritas: Beratung auch für Menschen mit kleinem Budget
- Dialog Ethik: Standardisierte Vorlagen mit erläuternden Dokumenten
- Hausärzte: Beratung im Rahmen der Vorsorgeplanung (Advance Care Planning)
Advance Care Planning (ACP)
Immer mehr Institutionen bieten strukturierte Gespräche zur vorausschauenden Versorgungsplanung an. Diese Gespräche helfen, den Patientenwillen differenziert zu erfassen und dokumentieren, bevor eine akute Situation eintritt.