Die Patientenrechte sind in der Schweiz auf Bundesebene und in den kantonalen Gesundheitsgesetzen verankert. Sie schützen die Würde, Autonomie und Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten. Als Pflegefachperson trägst du Mitverantwortung für die Einhaltung dieser Rechte und bist oft erste Ansprechperson für Fragen und Anliegen.
Grundrechte der Patienten
Die Patientenrechte basieren auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen: dem Obligationenrecht (OR), dem Zivilgesetzbuch (ZGB), dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie den kantonalen Gesundheitsgesetzen. In der Schweiz gibt es kein einheitliches Patientenrechtegesetz auf Bundesebene, die Rechte sind aber gut etabliert.
Die wichtigsten Patientenrechte
- Recht auf Aufklärung: Umfassende Information über Diagnose, Behandlung, Risiken und Alternativen
- Recht auf Einwilligung: Keine Behandlung ohne freie und informierte Zustimmung
- Recht auf Ablehnung: Jede Behandlung darf abgelehnt oder abgebrochen werden
- Recht auf Akteneinsicht: Vollständige Einsicht in die eigene Patientendokumentation
- Recht auf Geheimhaltung: Schutz aller medizinischen Daten durch das Berufsgeheimnis
- Recht auf Zweitmeinung: Einholen einer weiteren ärztlichen Meinung
- Recht auf freie Arztwahl: Wahl des Arztes, der Ärztin und der Behandlungseinrichtung
- Beschwerderecht: Anlaufstellen bei Problemen oder Konflikten
Aufklärungspflicht
Die Aufklärung der Patientinnen und Patienten ist eine zentrale Berufspflicht und Voraussetzung für jede rechtsgültige Einwilligung. Sie muss persönlich, mündlich und verständlich erfolgen. Die Verantwortung liegt primär bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt, aber auch Pflegefachpersonen haben Aufklärungspflichten im Rahmen ihrer Kompetenzen.
Was muss aufgeklärt werden?
- Diagnose und aktueller Gesundheitszustand
- Geplante Behandlung, Untersuchungen und Eingriffe
- Voraussichtlicher Nutzen und Erfolgsaussichten
- Mögliche Risiken und Nebenwirkungen
- Behandlungsalternativen und deren Vor- und Nachteile
- Konsequenzen bei Ablehnung der Behandlung
- Voraussichtliche Kosten und Kostenübernahme
- Notwendige Verhaltensweisen und Nachsorge
Rechtliche Grundlage
Die Aufklärungspflicht ergibt sich aus dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) und ist Teil der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Ein medizinischer Eingriff ohne gültige Einwilligung kann als Körperverletzung (Art. 123 StGB) gewertet werden.
Beweislast: Im Streitfall muss die Behandlungsseite nachweisen, dass eine ausreichende Aufklärung stattgefunden hat. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher unerlässlich.
Ausnahmen von der Aufklärungspflicht
In Notfallsituationen bei bewusstlosen Patienten, bei gewöhnlichen Handlungen ohne besondere Risiken, oder wenn der Patient ausdrücklich auf Aufklärung verzichtet, kann die Aufklärung eingeschränkt werden oder entfallen.
Informierte Einwilligung (Informed Consent)
Die informierte Einwilligung (Informed Consent) ist das Kernstück der Patientenautonomie. Sie setzt voraus, dass der Patient urteilsfähig ist, ausreichend aufgeklärt wurde und seine Zustimmung freiwillig erteilt. Nur dann ist ein medizinischer Eingriff rechtlich zulässig.
Voraussetzungen für eine gültige Einwilligung
- Urteilsfähigkeit: Der Patient muss die Situation verstehen und die Konsequenzen seiner Entscheidung einschätzen können.
- Freiwilligkeit: Die Einwilligung muss ohne Zwang, Druck oder Manipulation erfolgen.
- Ausreichende Aufklärung: Der Patient muss alle relevanten Informationen erhalten haben.
- Aktualität: Die Einwilligung muss sich auf die konkret geplante Massnahme beziehen.
⚠ Recht auf Ablehnung
Jeder urteilsfähige Patient hat das Recht, eine Behandlung abzulehnen oder abzubrechen, auch wenn dies aus medizinischer Sicht unvernünftig erscheint. Die Ablehnung muss respektiert werden, der Patient übernimmt dann aber die Verantwortung für die Folgen.
Form der Einwilligung
Grundsätzlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Einwilligung kann mündlich, schriftlich oder konkludent (durch schlüssiges Handeln) erfolgen. Bei grösseren Eingriffen, invasiven Massnahmen oder erhöhten Risiken empfiehlt sich aus Beweisgründen eine schriftliche Dokumentation.
Urteilsunfähige Patienten
Bei urteilsunfähigen Patienten (z.B. Kinder, demente Personen, bewusstlose Patienten) gelten besondere Regelungen. Das Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) regelt, wer in solchen Fällen stellvertretend entscheiden darf.
Entscheidungskaskade bei Urteilsunfähigkeit
- Patientenverfügung: Der dokumentierte Wille des Patienten hat Vorrang.
- Vorsorgebeauftragter: Eine vom Patienten bestimmte Person entscheidet.
- Gesetzliche Vertretung: In einer festen Reihenfolge: Beistand, Ehepartner/eingetragener Partner, im gleichen Haushalt lebende Person, Nachkommen, Eltern, Geschwister.
- Mutmasslicher Wille: Bei Notfällen ohne Vertretung handelt das medizinische Personal im mutmasslichen Interesse des Patienten.
Kinder und Jugendliche
Bei Kindern entscheiden grundsätzlich die Eltern. Mit zunehmender Urteilsfähigkeit (meist ab ca. 12-14 Jahren je nach Situation) müssen Kinder aber in die Entscheidungen einbezogen werden. Urteilsfähige Jugendliche können in vielen Bereichen selbst einwilligen.
Recht auf Akteneinsicht
Jeder Patient hat das Recht, seine vollständige Patientendokumentation einzusehen und Kopien zu erhalten. Dieses Recht gilt auch nach Abschluss der Behandlung und kann nur in sehr engen Ausnahmefällen eingeschränkt werden.
Umfang des Einsichtsrechts
- Arztberichte und Entlassungsberichte
- Pflegedokumentation und Verlaufsberichte
- Laborbefunde und Untersuchungsergebnisse
- Röntgenbilder und andere bildgebende Verfahren
- Operationsberichte und Narkoseprotokolle
- Dokumentation der Aufklärungsgespräche
Aufbewahrungspflichten
Medizinische Unterlagen müssen in der Regel mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. In gewissen Fällen (z.B. bei chronischen Erkrankungen oder potenziellen Spätfolgen) kann eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein.
Beschwerderecht und Anlaufstellen
Wenn Patienten mit ihrer Behandlung unzufrieden sind oder ihre Rechte verletzt sehen, stehen verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung. Der erste Schritt sollte immer ein direktes Gespräch mit den Behandelnden sein. Führt dies nicht zum Ziel, gibt es weitere Optionen.
SPO Patientenorganisation
Die Schweizerische Patientenorganisation berät unabhängig bei Fragen zu medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungen.
www.spo.chPatientenstelle Basel
Unabhängige Beratungsstelle für Patienten in der Region Basel bei Anliegen und Konflikten.
bs.ch/patientenrechteOmbudsstellen
Vermitteln neutral zwischen Patienten und Gesundheitseinrichtungen. In den meisten Kantonen bei den Ärztegesellschaften angesiedelt.
Beispiel ZürichKantonale Aufsichtsbehörde
Bei schwerwiegenden Verstössen kann eine Aufsichtsanzeige bei der kantonalen Gesundheitsdirektion eingereicht werden.
Kanton BLEskalationsstufen bei Beschwerden
- Direktes Gespräch: Mit der behandelnden Person oder der Stationsleitung
- Patientenberatung der Institution: Viele Spitäler haben eigene Anlaufstellen
- Ombudsstelle: Neutrale Vermittlung zwischen den Parteien
- Patientenorganisation: Unabhängige Beratung und Unterstützung
- Aufsichtsbehörde: Bei Verdacht auf Berufspflichtverletzungen
- Zivilrechtliche Klage: Bei nachweisbarem Schaden als letztes Mittel
Pflichten des Pflegepersonals
Die Einhaltung der Patientenrechte ist nicht allein Sache der Ärzte. Als Pflegefachperson hast du wichtige Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Deine Aufgaben im Alltag
- Patienten über pflegerische Massnahmen informieren und Einwilligung einholen
- Auf Fragen und Sorgen der Patienten eingehen
- Die Privatsphäre und Würde der Patienten schützen
- Berufsgeheimnis wahren, auch gegenüber Angehörigen ohne Einwilligung
- Pflegedokumentation sorgfältig und vollständig führen
- Bei Unsicherheiten oder Konflikten Rücksprache halten
- Patientenverfügungen beachten und dokumentieren
- Beschwerden ernst nehmen und an die richtige Stelle weiterleiten
⚠ Keine Aufklärung delegieren lassen
Die ärztliche Aufklärung über Eingriffe und medizinische Behandlungen darf nicht an Pflegefachpersonen delegiert werden. Du kannst ergänzende Informationen geben, aber die Hauptverantwortung für die Aufklärung bleibt bei der Ärztin oder dem Arzt.